Kosten

Als reine Privatpraxis nehme ich nicht an der kassenärztlichen Versorgung teil.
Sie haben daher folgende Möglichkeiten eine Therapie bei mir in Anspruch zu nehmen:

Privatversicherte und Beihilfeberechtigte

 

Private Krankenversicherungen und die Beihilfestelle übernehmen i.d.R. die Kosten für eine ambulante psychotherapeutische Behandlung. 

 

In den verschiedenen Versicherungstarifen variiert jedoch die Erstattungssumme bzw. die Anzahl der erstattbaren Therapiesitzungen oft erheblich, sodass ggf. ein Eigenanteil für die Finanzierung der Therapie anfällt.

 

Daher klären Sie bitte unbedingt vorab mit Ihrer Versicherung bzw. zuständigen Beihilfestelle ab, ob die Kosten für eine Behandlung bei einer approbierten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin übernommen werden, wie viele Sitzungen erstattet werden und welche Antrags-Formalitäten zu berücksichtigen sind.

 

Die Rechnungslegung erfolgt privat an Sie als Eltern und gemäß der gültigen »Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) und der aktuellen Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer, der Psychotherapeutenkammer, der Bundespsychotherapeutenkammer dem Verband der privaten Krankenversicherung und  den Beihilfestellen von Bund und Ländern.  

Selbstzahler

 

Manchmal bedarf es kurzfristiger Termine, manchmal werden auch nur ein paar wenige Termine zur Stabilisierung und Reorientierung benötigt oder aber Sie entscheiden sich bewusst dazu, eine Therapie außerhalb der Erstattung durch Ihre Krankenversicherung zu beginnen. Selbstverständlich haben Sie bei mir jederzeit die Möglichkeit, die Kosten für die Behandlung Ihres Kindes selbst zu tragen. 

 

Dies bietet Ihnen mehrere Vorteile...

  • kurzfristig Termine und schneller Therapiebeginn, meist ohne lange Wartezeiten für Beantragungs- und Genehmigungsprozesse der Krankenkasse (die oft 3-5 Wochen dauern),
  • hohe Anonymität, da keine Diagnosen, Behandlungsdauer etc. bei der Krankenkasse hinterlegt wird. Dies kann bspw. später einmal bei der Berufswahl, beim Abschluss einer Lebens- bzw. Berufsunfähigkeitsversicherung oder im Rahmen der Verbeamtung entscheidend sein,
  • mehr Mitbestimmung, gemeinsam können wir die Häufigkeit, die Anzahl und die Frequenz der Sitzungen bestimmen und sind dabei nicht an Vorschriften der Krankenkassen oder anderer Kostenträger gebunden.
  • Aufwendungen für psychotherapeutische Leistungen können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden (gemäß § 33 EStG) - fragen Sie hierzu Ihren Steuerberater.

 

Für ein 50minütiges Erstgespräch berechne ich 105€. Das Honorar für weitere Therapiesitzung richten sich nach der » Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) und der aktuellen Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer, der Psychotherapeutenkammer, der Bundespsychotherapeutenkammer dem Verband der privaten Krankenversicherung und  den Beihilfestellen von Bund und Ländern. 

 

Bitte sprechen Sie mich bei Unsicherheiten und Fragen an, vielleicht finden wir auch für Sie eine tragbare Lösung.

Gesetzlich Versicherte im Rahmen der »Kostenerstattung

 

Da ich eine reine Privatpraxis führe, kann ich nicht direkt mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. 

 

Finden Sie für Ihr gesetzlich versichertes Kind, trotz intensiver Therapieplatzsuche nicht zeitnah* einen Therapieplatz bei einem kassenärztlich niedergelassenen Psychotherapeuten und kann Ihnen auch Ihre Krankenkasse keinen Therapieplatz vermitteln, haben Sie ein Recht darauf, sich von Ihrer Krankenkasse die Kosten für eine ambulante Psychotherapie bei einem Psychotherapeuten Ihrer Wahl erstatten zu lassen.

 

Vorab müssen Sie jedoch selbst einige Dinge klären und Wege erledigen:

  • Krankenkasse und Terminservicestelle kontaktieren und um Information und Unterstützung bitten, 
  • Psychotherapeutische Sprechstunde bei einem niedergelassenen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten wahrnehmen (inkl. PTV-11-Formular mit Dringlichkeitscode), ausstellen lassen,
  • die (nicht erfolgreichen) Vermittlungsvorschläge der Terminservicestelle sowie die eigene ergebnislose Therapieplatzsuche (Absagen) dokumentieren (min. 5-10 Absagen notwendig),
  • Notwendigkeits- & Dringlichkeitsbescheinigung und den Konsiliarbericht von Ihrem behandelnden Kinder-/ Hausarzt oder Kinder- und Jugendlichenpsychiater ausstellen lassen.

Hier finden Sie weitere Infos und Vorlagen zum » Ablaufplan bei Kostenerstattung.

Gern können wir in einem persönlichen Gespräch Ihre Möglichkeiten besprechen und offene Fragen klären.

 

Für dieses Erstgespräch fällt ein einmaliges Honorar gemäß der »Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) an. Dieses ist bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse nicht erstattungsfähig.

 

* Zur Frage von langen Wartezeiten hielt das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 21.05.97 eine Wartezeit 

bei Erwachsenen von 6 Wochen bis max. 3 Monate und bei Kindern und Jugendlichen von 6 Wochen für hinnehmbar. 

(Quelle: DPTV: "Wartezeit auf eine Therapie" gefunden: https://www.dptv.de/wissensdatenbank/eintrag/dokument/wartezeit-auf-eine-therapie/, abgerufen: 11.02.2025)

Weitere Möglichkeiten

 

Unter Umständen können auch die Kosten für eine Behandlung von angehörigen Kindern von folgenden Leistungsträgern übernommen werden:

  • Betriebskrankenkassen 
  • Berufsgenossenschaften
  • Freie Heilfürsorge (Soldaten und Polizei)

Auch hier empfehle ich Ihnen dringend vorab mit entsprechender Stelle die Kostenübernahme abzuklären und notwendige Unterlagen zum Erstgespräch bereitzuhalten.

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